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// Allgemeine Geschäftsbedingungen

Version: 04/2009 - Download als PDF

  1. Allgemeines

    Die nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen/ Leistungen, die von uns (nachfolgend Auftragnehmer genannt) angeboten und/oder ausgeführt werden.

  2. Geltungsbereich

    Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir ihnen in jedem Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

  3. Angebot/Auftrag/Preis

    Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend und unverbindlich. Angebote bzw. Aufträge von Kunden bedürfen, auch wenn sie unter Mitwirkung der Vertreter des Auftragnehmers zustande kommen bzw. von Letzterem entgegengenommen sind, zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Preisangaben erfolgen ohne Mehrwertsteuer, diese wird (ohne Rücksicht auf das Vertragsdatum) stets in der am Tage der Abrechnung geltenden gesetzlichen Höhe zusätzlich verrechnet.Ist schriftlich nichts anderes vereinbart, gelten vereinbarte Preise höchstens bis zum Ende des Jahres, in dem der Auftrag abgeschlossen ist, wobei jedoch, mit Ausnahme evtl. zwischenzeitlicher Erhöhung gesetzlicher Steuern, z.B. der MwSt., Preiserhöhungen nicht vor Ablauf von 4 Monaten ab Auftragsdatum zulässig sind. Evtl. von vornherein ohne Berechnung zusätzlich angelieferte Bauteile, ferner leihweise zur Verfügung gestellte Werkzeuge, Geräte, Paletten etc. bleiben, auch wenn Leih-/ Pfandgebühren berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und sind vom Kunden bis zur Abholung bzw. Rückgabe schonend und kostenfrei zu lagern. Alle Angaben, wie z.B. Maße, Gewicht und sonstige Daten und Werte sowie Abbildungen in Prospekten, Broschüren, Zeichnungen, Anzeigen und sonstigen Unterlagen sind nur annähernde Informationen, sind unverbindlich und stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar. Der Auftragnehmer behält sich vor, angebotene Materialien durch gleichwertige zu ersetzen, sowie konstruktive Änderungen vorzunehmen, soweit diese durch die technische Weiterentwicklung bedingt sind und diese Änderungen unter Berücksichtigung der Auftragnehmerinteressen für den Kunden zumutbar sind. Geringfügige bzw. verbessernde Änderungen sind stets und ohne vorherige Verständigung des Kunden zulässig.

  4. Leistungsumfang

    Der Liefer-/Leistungsumfang des Auftragnehmers ergibt sich aus dem Angebot, dem Auftrag bzw. der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Was nicht ausdrücklich schriftlich zum Liefer-/Leistungsumfang des Auftragnehmers gehörend vereinbart wird, ist vom Kunden eigenverantwortlich und auf dessen Kosten zu erbringen (sog. "bauseitige" Lieferungen/Leistungen, vgl. nachstehende Ziffer 5). Erbringt der Kunde die ihm obliegenden bauseitigen Lieferungen/Leistungen nicht, nicht rechtzeitig bzw. ordnungsgemäß, hat der Kunde die daraus resultierenden Mängel/Schäden auch gegenüber Dritten ausschließlich selbst zu vertreten und die dem Auftragnehmer schuldhaft verursachten Kosten/Schäden zu ersetzen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vom Kunden zu erbringende "bauseitige" Lieferungen/Leistungen zu übernehmen bzw. auszuführen. Der Kunde ist für die Richtigkeit der Angaben von Abmessungen, Gewichten, Belastungen etc. in den zum Zwecke der Bearbeitung, Anfahrt und Lieferung etc. von Baustoffen bzw. Bauteilen aller Art übergebenen Plänen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen - die wir ungeprüft zu übernehmen berechtigt sind - verantwortlich. Ist der Kunde im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften bzw. Einbauhinweise des Lieferanten nicht selbst verantwortungsfähiger Baufachmann, hat er sich für den Bau, die ordnungsgemäße Erbringung der bauseitigen Lieferungen/Leistungen, die Verarbeitung/Weiterverarbeitung etc. der vom Auftragnehmer gelieferten Baustoffe auf seine Kosten geeigneter Fachleute zu bedienen. Über die Ausführbarkeit bezüglich der vom Fertigungsplan des Auftragnehmers abweichenden Kundenwünsche entscheidet der Auftragnehmer. Ist dem Auftragnehmer die Ausführung möglich, bezahlt der Kunde die damit verbunden Mehrkosten zusätzlich zur vereinbarten Vergütung. Ist dem Auftragnehmer die Ausführung nicht möglich, kann der Auftragnehmer, falls der Kunde auf seinem Änderungswunsch besteht, vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern, wozu u. a. die Herstellungskosten etc. für die evtl. - ganz oder teilweise - gefertigten Rohbauteile gehören. Vom Auftragnehmer ordnungsgemäß gefertigte bzw. gelieferte, - jedoch wegen Plan-/Bauausführungsänderungen etc. nicht passende bzw. nicht verwendungsfähige und deshalb vom Kunden nicht abgenommene bzw. an den Auftragnehmer zurückgekommene Baustoffe/Baustoffteile sind vom Kunden ebenso mit dem vollen Kaufpreis zu bezahlen wie Ersatzlieferungen.

  5. Grundsätzliche "bauseitige" nicht zum Liefer-/Leistungsumfang des Auftragnehmers gehörende Lieferungen und Leistungen des Kunden (falls nicht schriftlich anders vereinbart ist)

    1. Vorleistungen, die der Kunde bereits vor der Fertigung der Rohbauteile erbracht haben muss:
      • Beschaffung der Baugenehmigung inkl. aller technischen Unterlagen, wie statische Nachweise, Wärme- und Schallschutzberechnung und sonstiger öffentlich rechtlichen und zivilrechtlichen Genehmigungen.
      • Erstellen und rechtzeitige Bereitstellung aller für die Fertigung der Rohbauteile erforderlichen Unterlagen/Pläne, statischen Berechnungen inkl. Bewehrungstabellen und -plänen.
      • Die aufgrund der Planunterlagen des Kunden erstellten und zugesandten Fertigungspläne eigenverantwortlich zu prüfen bzw. fachmännisch prüfen zu lassen und unverzüglich an den Auftragnehmer mit einem Bestätigungsvermerk zurückzusenden.
    2. Vorleistungen, die der Kunde bereits vor bzw. bei Lieferung erbracht haben bzw. erbringen muss:
      • Nachweis aller Grenzsteine und deren Sicherung und Kontrolle bis zur Liefer-/Leistungserbringung, sowie Schaffung der Baufreiheit, Anbringung der Bautafel an gut sichtbarer Stelle auf dem Baugrundstück mit Genehmigungsvermerk..
      • Beschaffung sämtlicher öffentlich rechtlicher und zivilrechtlicher (u.a. auch nachbarrechtlicher) Genehmigungen zur Anfahrt, Entladung und Benutzung von Straßen, Wegen, Grundstücken, Bürgersteigen, Absperrungen etc.
      • Durchführung aller erforderlichen Schutzmaßnahmen, wozu u. a. insbesondere die rechtzeitige Veranlassung der Stromabschaltung zählt.
      • Vorbereitung und Absicherung der Baustelle samt Umgebung für gefahrlose An- und Abfahrt zur und von der Baustelle für schwere LKW-/Kraftfahrzeuge mit Gewichten bis zu 100 t, inkl. Schaffung ausreichend breiter, befestigter und eben planierter Stand- und Leerlagerplätze, wobei das Heranrücken der Materialien und Geräte bis unmittelbar an das zu erstellende Gebäude gewährleistet sein muss.
      • Absicherung und Beseitigung von den die Anfahrt, das Entladen bzw. Aufstellen beeinträchtigenden (auch unterirdischen) Ver- und Entsorgungsleitungen aller Art.
      • Behinderungsfreier Zugang zur komplett ausgehobenen Baugrube (diese darf u. a. nicht nass bzw. überschwemmt sein).
      • on der Baubehörde überprüftes und abgenommenes komplettes Schnurgerüst mit genauer Höhenangabe der Deckenoberkante zum Festlegen sämtlicher Gebäudeeckpunkte.
      • Anschlüsse mit Absperrvorrichtungen für Bauwasser und Baustrom mit ausreichenden Sicherungen für 220 V bis 380 V bis 32 Ampere (Kosten für Wasser und Stromverbrauch gehen zu Lasten des Kunden).
      • Vom verantwortlichen Bauherren/Planfertiger/Bauunternehmer überprüfte bautechnisch und baustatisch einwandfreie, waagerechte, ebene, winkelgerechte, höhengleiche, erhärtete Fundamente/Auflager, wie z. B. die statisch erforderlichen Wand-, Decken-, Dachauflager (Giebel/Zwischenwände, Kniestock etc.), komplette Bodenplatte mit Entwässerungsgrundleitung und Bodeneinläufen (der Auflagerbereich darf insgesamt eine Höhendifferenz von höchstens +/-1,0 cm aufweisen und muss exakt zum Fertigungsplan des Auftragnehmers passen).
      • Anbringung sämtlicher Arbeits-/Schutz-/Fanggerüste, Gerüsthaken, Treppenlaufsicherungen, Ab- und Unterstützungen sowie sonstige Maßnahmen, die zur Absicherung der Baustelle u. a. nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderlich sind.
      • Sicherung bzw. Schutz der Baustelle und der vom Auftragnehmer gelagerten/gelieferten Materialien u.a. vor Witterung (Regen, Frost, Schnee) Diebstahl etc.
      • Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle und der Regeln des Zusammenwirkens der verschiedenen Unternehmer.
      • Stellen von 2 Hilfskräften, um die Baumaterialien/Rohbauteile zu entladen bzw. bei vereinbarter Kranleistung nach Weisung des Kunden auf das vom Kunden bauseits eigenverantwortlich bewerkstelligte Auflager, Mörtelbett etc. aufzulegen, zu versetzen, einzuheben.
    3. Lieferungen/Leistungen, die der Kunde nach Lieferung zu erbringen hat:
      • Feuchtigkeits-Sperranstriche und Beschichtungen im Bereich sämtlicher erdberührender Außenwände, u. a. auch im Bereich der Kellerwandauflager sowie der Bodenplatte/ Fundamente.
      • Alle Wasserhaltungs-/Abdichtungsmaßnahmen gegen Feuchtigkeit, u.a. Stau-/Schicht-/ Grund-/Hangwasser, drückendes Wasser etc.
      • Ausbildung der Hohlkehle.
      • Beschaffung bzw. Einbringung von Bewehrungen aller Art, Verteiler/Verankerungs-, Verbügelungseisen, Unterzügen, Überzügen, Trägern, Verstärkungsvorrichtungen, Unterstützungen und Abstützungen, Verguss, Überdruckbeton.
      • Herstellen und Schließen sämtlicher Wand und Deckendurchbrüche/ -schlitze für die Versorgungs-/Installationsleitungen.
      • Schließung der Schlupföffnungen bei Abmauerungswänden im Kniestockbereich für die Verlegung bauseitiger Entwässerungsleitungen.
      • In Erkerbereichen erforderliche Aufmauerungen bis Oberkante Sparren.
      • Schließung der Schlupföffnungen bei Abmauerungswänden im Kniestockbereich für die Verlegung bauseitiger Entwässerungsleitungen.
      • Isolierungen aller Art
      • Sparrenausmauerung
      • auch bei Bezug eines Lieferanten-Dachstuhls, die Firstlattung, Dacheindeckung, Dachrinnen, Fallrohre, sonstige Entwässerungseinrichtungen, Kaminanschlüsse, Blitzschutzanlagen samt Abdichtungsmaßnahmen (u.a. bei Aussparungen/Durchführungen)
      • sämtliche Wärme- und Schallschutzmaßnahmen
      • Verfugen, Schließen der Poren, Verspachteln von Unebenheiten der Wandelemente, Decken/Treppen/Dachuntersichten, sonstiger Betonteile (einschließlich der konstruktionsbedingten Eisenträger etc.) Treppenseitenteile, Verspachteln/Schließen der Transport- und Konstruktionshilfen (u. a. Schließen der Schrägstützenbohrlöcher in der Boden-, Deckenplatte)
      • alle Versorgungs-/Entsorgungseinrichtungen samt Leitungen, Kanälen, Anschlüssen aller Art, Kamine, Be- und Entlüftungsschächte
      • Blitzschutzanlagen, Schutzanstriche, Einputz- und Abdichtungsarbeiten zu anderen Hausteilen
      • Entfernen und Entsorgen von Bauschutt und durch Liefer-/Entlade- bzw. Arbeitsabläufe verursachte Verschmutzungen aller Art, insbesondere auf Straßen, Bürgersteigen, Gebäuden, Nachbargrundstücken etc.
      • eigenverantwortliche Beachtung der zum vereinbarten Liefer-/Leistungsumfang des Auftragnehmers zählenden Lieferungen und Leistungen.
      • Sollte der Kunde die ihm obliegenden Leistungen nicht bzw. nicht fristgerecht erbringen, haftet er für die daraus entstehenden Schäden.
  6. Versand, Lieferung, Abnahme

    Versand/Lieferung erfolgt auf Gefahr des Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen/-leistungen berechtigt, welche jeweils als selbstständiges Rechtsgeschäft gelten. Bei mehreren Kunden (Gesamtschuldnern) leistet der Auftragnehmer an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle Kunden. Bei vereinbarter Kranleistung kann, u. a. wegen der Baustellengegebenheiten, der Einsatz eines mehr als 50 t Kranwagens notwendig sein, der Kunde erkennt in soweit das Urteil des Auftragnehmers an, wofür - falls nichts anderes vereinbart - folgende Zuschläge nach Preisliste erhoben werden:

    für 60 t-Kran: 15,00 €/h zzgl. MwSt.
    für 70 t-Kran: 30,00 €/h zzgl. MwSt.
    für Mehrlastkran Kosten lt. Nachweis

    Die Abrechnung erfolgt jeweils nach Arbeitsstundennachweis, wobei An- und Abfahrtszeiten zur Arbeitszeit gehören. Wartezeiten, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, werden ebenfalls als zur Arbeitszeit gehörig abgerechnet. Von angegebenen Liefer-/Leistungsterminen, die stets Ca.-Termine sind, darf der Auftragnehmer bis zu 1 Woche abweichen. Die vom Kunden bauseits zu erbringenden Vorleistungen (vgl. Ziffer 5 a+b) sind Voraussetzung für Fertigung und Liefer-/Leistungsbeginn. Die nach den Bauunterlagen des Kunden erstellten Rohbauteile/Fertigungspläne müssen nach der vom Kunden zu veranlassenden fachmännischen Prüfung, spätestens drei Wochen vor Auslieferungsbeginn, schriftlich bestätigt beim Auftragnehmer eingegangen und etwaige Unklarheiten beseitigt sein. Dies gilt auch für Abrufaufträge, die der Kunde abzurufen hat. Für die Folgen falscher bzw. unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Kunde. Darüber hinaus hat der Kunde bei Abrufaufträgen für den Beginn der Lieferung/Leistung eine ausreichende Zeit einzuräumen, die falls keine andere Vereinbarung zustande kommt, zwei Wochen vom Tag des Abrufes an beträgt. Soweit vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände die Lieferung/Leistung erschweren, verzögern, behindern oder unmöglich machen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, ohne daß es einer Behinderungsanzeige gegenüber dem Kunden bedarf. Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber dem Auftragnehmer sind in diesem Fall ausgeschlossen. Nicht zu vertreten hat der Auftragnehmer z.B., wenn die vom Kunden bauseits zu erbringenden Leistungen (vgl. Ziffer 5) nicht, nicht rechtzeitig bzw. ordnungsgemäß bewerkstelligt sind und wenn höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, hoheitliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, die durch behördliche Genehmigungsverfahren, Verkehrsstörungen, Witterungseinflüsse und unabwendbare bzw. unvorhersehbare Ereignisse beim Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten eintreten. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat der Kunde unbeschadet seine Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung und oder Entschädigung zu leisten. Der Auftragnehmer darf die Lieferung und/oder Leistungen auch ohne Zustimmung des Kunden ganz oder teilweise durch Dritte fertigen, liefern und/oder ausführen lassen.

  7. Zahlung/Zahlungssicherstellung

    Die Zahlungsweise der vereinbarten Vergütung und deren Sicherstellung durch den Kunden ergibt sich aus dem Auftrag bzw. der Auftragsbestätigung. Für Abschlags- oder Vorkasseleistung kann der Kunde keine Sicherheit und/oder Verzinsung verlangen. Der Kunde ist nicht zu einem Sicherheitseinbehalt berechtigt. Für alle Zahlungen haften mehrere Kunden als Gesamtschuldner. Bei Zahlungszielüberschreitungen werden Verzugszinsen sowie Mahngebühren berechnet. Auch wenn der Kunde eine Zahlung als Schlusszahlung bezeichnet, sind Nachforderungen des Auftragnehmers nicht ausgeschlossen. Schecks werden unter üblichem Vorbehalt und nur zahlungshalber hereingenommen. Eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur rechtzeitigen Vorlage, Protest usw. besteht nicht. Schecks können jederzeit ohne Angabe von Gründen abgelehnt bzw. zurückgegeben und an deren Stelle Barzahlung verlangt werden. Bei Zahlungsverzug sind auch die noch nicht fälligen Rechnungen ohne Abzug sofort fällig. Forderungen des Auftragnehmers werden dann sofort fällig, wenn der Kunde die vereinbarte Zahlungsbedingung nicht einhält, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen (z. B. Zahlungsverzug mit fälligen Forderungen etc.). Der Auftragnehmer ist in solchen Fällen berechtigt, aus sämtlichen bestehenden Verträgen, ob ausgeliefert oder nicht, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bei Verweigerung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftragnehmer kann außerdem die Weiterverarbeitung bzw. Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen und deren Rückgabe oder Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Kunden verlangen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen auf dem ihm gefährdet erscheinenden Teil seiner Forderungen zu verrechnen, auch bei Zahlungseinstellung und/oder Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens.

  8. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

    Der Kunde darf Ansprüche, Forderungen, Rechte gegen den Auftragnehmer nicht an Dritte abtreten. Etwaige Gegenforderungen kann der Kunde nur aufrechnen, wenn es sich um vom Auftragnehmer unbestritten oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt. Kunden, die Unternehmen i. S. des § 14 BGB und/oder Kaufleuten i. S. des HGB sind, sind nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben sind, mit Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Der Auftragnehmer darf die Lieferung/Leistung zurückbehalten, bis die vom Kunde zu erbringenden Sicherheitsleistungen vollständig erbracht sind. Bis zur vollständigen Begleichung der fälligen Abschlagsrechnungen steht dem Auftragnehmer ebenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

  9. Mängelrüge, Haftung

    Die Baustoffe des Auftragnehmers werden nach den Vorschriften bzw. den einschlägigen DIBt –Zulassungen bzw. DIN-Normen hergestellt und unterliegen der Eigenüberwachung und Fremdkontrolle durch eine amtliche Güteschutzinstitution. Mängel sind gegenüber der Betriebs- und Geschäftsleitung schriftlich zu rügen. Fahrer, Disponenten und Vertreter sind zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt. Bei berechtigten Mängelrügen ist der Auftragnehmer zur kostenlosen Nacherfüllung (nach Wahl des Auftragnehmers Nachbesserung oder Ersatzleistung) berechtigt und verpflichtet, zu deren Durchführung der Kunde dem Auftragnehmer eine angemessene Frist einzuräumen hat. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Soweit der Kunde Minderung bzw. Rücktritt vom Vertrag verlangen kann bzw. verlangt, steht ihm darüber hinaus kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Verschuldensabhängige Gewährleistungs- und/oder sonstige Ansprüche gegen den Auftragnehmer und dessen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, was auch für etwaige Ersatzansprüche des Kunden aus anderen Rechtsgründen, wie z. B. Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, positiver Vertrags- bzw. Forderungsverletzung, aus unerlaubter Handlung etc. gilt, es sei denn, es liegen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Gefährdung von Leben/Körper/Gesundheit vor. Mängelrügen bzw. Ersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die gelieferten Baustoffe etc. verändert, diese für andere als für ihre Bestimmung dienende Zwecke verwendet und/oder wenn eine der einschlägigen Bestimmungen, insbesondere Baubestimmungen, sowie die für die Baustoffe bestehenden, dem Kunden bekannten speziellen Ausführungs-/Einbau-/Verwendungs-/Behandlungs- und Sicherheitsvorschriften ganz oder teilweise missachtet werden. Bruch und Schwund in handelsüblichen Grenzen, Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der einschlägigen Vorschriften der Baustoffe/Fertigteile, DIN-Normen (z. B. Ebenheitstoleranzen für Rohdeckenoberflächen gemäss DIN 18202, Teil 2, Ziff. 2.1, Z.1 etc.) stellen ebenso wenig einen Mangel dar wie in Rohbauteilen bzw. Baustoffen nicht immer vermeidbare kleinere Risse, Luftporen, Kalkausblühungen, Farbschwankungen, Grate oder sonstige produkt- und materialbedingte Abweichungen sowie geringfügige bzw. verbessernde Änderungen. In Gewährleistungsfällen ist der Auftragnehmer zur Einholung eines amtlichen Sachverständigungsgutachtens (z. B. Landesgewerbeanstalt) berechtigt. Die Übernahme von Kosten für vom Kunden oder Dritte beauftragter Gutachter bedarf stets einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall. Für leihweise zur Verfügung gestellte Geräte und Werkzeuge (u. a. deren Verkehrssicherheit) übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr und Haftung.

  10. Eigentumsvorbehalt

    Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller dem Auftragnehmer aus der Geschäftsverbindung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegenüber den Kunden zustehenden und noch erwachsenden Forderungen vor. Dies gilt auch bei Lagerung der Ware auf fremdem Grundstück. Der Kunde tritt schon heute sämtliche ihm aus etwaiger Weiterveräußerung der Auftragnehmerwaren zustehenden Forderungen in voller Höhe ausnahmslos an den Auftragnehmer ab, ohne daß es einer gesonderten Abtretungserklärung bedarf. Wird die Ware oder die daraus hergestellte Ware vom Kunden weiterverkauft oder in sein Grundstück bzw. Gebäude eines Dritten eingebaut, derart, dass sie Bestandteil eines Grundstückes bzw. Gebäudes wird, gehen die anstelle dieser Sache tretenden Forderungen des Kunden, ggf. auch die Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer oder Dritte, in Höhe der ursprünglichen Waren-/Rechnungsbeträge auf den Auftragnehmer zur Sicherung von dessen Forderungen über, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf. Der Kunde verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung seiner Eigentumsrechte zu erteilen, auszuhändigen bzw. zu beschaffen. Vor Pfändungsmaßnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren hat der Kunde den Auftragnehmer sofort zu unterrichten, die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt dann, wenn der Kunde mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen geht das Eigentum ohne weiteres auf den Kunden über bzw. zurück und abgetretene Forderungen stehen ihm wieder zu. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm nach obigen Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert 20 % der zu sichernden Forderung übersteigt.

  11. Schadenersatz bei Vertragsrücktritt

    Erfolgt eine Kündigung bzw. ein Rücktritt, gleich aus welchem Grund, ohne dass die Kündigung oder der Rücktritt von uns zu vertreten ist, haben wir das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz i. H. v. 10 % des zurzeit der Kündigung/Rücktrittes vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen, sofern nicht der Kunde im Einzelfall andere Nachweise erbringt.

  12. Sonstiges

    Durch Vertreter des Auftragnehmers getätigte Angebote, Aufträge usw., Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen, mögliche Nebenabrede, sowie mit Kraftfahrern, Verladern, Telefonisten und ähnlichem Personal herangetragene Wünsche, z. B. hinsichtlich der Liefertermine etc., bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Zur Entgegennahme von Zahlungen sind Vertreter oder andere Personen nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht der Geschäftsleitung des Auftragnehmers berechtigt. Solange der Kunde den Auftragnehmer nicht anders unterrichtet, ist der Auftragnehmer zur Annahme berechtigt, dass an der Baustelle des Kunden anwesende bzw. tätige Dritte zur Abgabe und/oder Entgegennahme von Ware etc. sowie von für den Auftragnehmer rechtsverbindlichen Erklärungen befugt sind.

  13. Teil- (und) Wirksamkeit

    Sollten Teile dieser Geschäftsbedingung durch Gesetz oder andere Vereinbarungen wegfallen und/oder unwirksam sein bzw. werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, die unwirksamen Teile sind auf Wunsch des Kunden bzw. des Auftragnehmers durch vertragssinngemäße wirksame Bestimmungen zu ersetzen.

  14. Erfüllungsort/Gerichtsstand

    Erfüllungsort auch für Frankolieferung und -zahlung ist 08371 Glauchau. Gegenüber Kaufleuten ist als ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Wechsel - und Scheckprozesse - Zwickau vereinbart. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Kunden auch am allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt nur bundesdeutsches Recht, unter Ausschluss von dessen Verweigerungsklauseln auf ausländisches Recht, auch bei Lieferungen/Leistungen ins Ausland.

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